Förderung der Waldbewirtschaftung mit Rückepferden (FöRL Privat- und Körperschaftswald NRW)
Auch mit der neuen Förderrichtlinie (FöRL Privat- und Körperschaftswald) bleibt die Grundlage für die Förderung der Waldbewirtschaftung mit Rückepferden aufrechterhalten worden. Die Landesregierung hat sichergestellt, dass Landesmittel zur finanziellen Ausstattung dieser Maßnahmen zur Verfügung stehen.
Mit diesem Informationsschreiben werden die wichtigsten Rahmenbedingungen der Förderung dargestellt, um die Wahrnehmung des Förderangebots zu erleichtern.
I. Antragstellung
Die Antragstellung sowie die vollständige Abwicklung der Förderung erfolgt rein digital über:
https://www.wald.web.nrw.de/onlineantrag#login
Bei Verwendung der BundID in Verbindung mit der Onlinefunktion des Personalausweises erfolgt die rechtssichere Kommunikation vollständig papierlos.
Die Antragstellung über wald.web soll dabei zum Regelfall werden, Papieranträge per Post werden nur noch in Ausnahmefällen und auf Antrag zugelassen.
Informationen zur BundID:
https://id.bund.de/de
Informationen zum „Mein Unternehmenskonto“:
https://info.mein-unternehmenskonto.de/
II. Kommunikationsmedium und Unterstützung
Ergänzend wird auf das Kommunikations- und Informationsportal „Waldbauernlotse“ hingewiesen:
https://www.waldbauernlotse.de/massnahmen-im-privat-und-koerperschaftswald/dokumente
Dort finden sich neben aktuellen Informationen auch:
Dokumente zur Antragstellung sowie zu weiteren Verfahrensschritten
Anleitungen zur Antragstellung
Schritt-für-Schritt Informationen zur Verbindung von wald.web-Konto mit BundID und „Mein Unternehmenskonto“
Hinweise zur Registrierung und Nutzung der Systeme
Bei auftretenden Schwierigkeiten steht Frau Andrea Laukötter unterstützend zur Verfügung:
Andrea.Laukoetter@wald-und-holz.nrw.de
III. Förderberechtigung und Zertifizierungen für Rückeunternehmen
Neben Eigentümerinnen und Eigentümern der zu bewirtschaftenden Flächen sind nun auch Rückeunternehmen antragsberechtigt.
Gemäß Nummer 2.3.4 der FöRL PKW können jedoch nur Rückeunternehmen gefördert werden, die ein geeignetes Zertifikat besitzen.
Es sind alle Zertifizierungen zugelassen, die nach aktuellem Stand von den Zertifizierungssystemen PEFC und FSC akzeptiert sind. Dies sind im Einzelnen:
– Deutsches Forst Service-Zertifikat (DFSZ) – VdAW Beratungs- und Service GmbH
– Erkenningsregeling Bosaannemers (ErBo) – Qualitätsregelung von der Stiftung für Qualität in der — Forst-, Natur- und Landschaftsarbeit (SKBNL)
– Kompetente Forstpartner (KFP-System) – FVN-Service GmbH
– Kompetenznachweis Umwelt-, Qualitäts-, und Sicherheitsstandards für forsttechnische Dienstleistungsunternehmen (KUQS-System) – Sächsischer Forstunternehmerverband e.V.
– RAL-Gütezeichen 244 – RAL Gütegemeinschaft Wald- und Landschaftspflege e.V.
Um gegebenenfalls neu auftretenden Unternehmen den Marktzugang zu ermöglichen, wird zunächst bis zum 31.12.2027 befristet auch die erfolgreiche Teilnahme an einem IGZ-APRI-Forstkurs anerkannt.
Bei der Antragstellung ist das vorliegende Zertifikat als Anlage beizufügen.
IV. Förderrahmen für Rückeunternehmen
Rückeunternehmen können für die Antragstellung die voraussichtliche Menge an gerückten Festmetern Holz für den durch den Antragsteller definierten Förderzeitraum angeben (maximal bis zum 31.12.2026).
Die Bewilligung erfolgt über einen Festbetrag von 5 € pro gerücktem Festmeter Holz.
Die Angaben im Rahmen der Anlage zur Beschreibung der Maßnahme können auf diese Informationen reduziert werden.
Es gilt eine Bagatellgrenze von 2.500,00 €. Anträge unterhalb dieses Betrages können nicht bewilligt werden.
V. Abrufen der Mittel
Es können jederzeit Mittel im Rahmen der bewilligten Förderung für voraussichtlich innerhalb der jeweils nächsten zwei Monate fälligen Ausgaben abgerufen werden.
VI. Einreichung des Verwendungsnachweises
Nach Durchführung der Rückmaßnahmen ist der Nachweis für die erbrachte Leistung zu belegen. Dies kann durch die Vorlage von Rechnungen erfolgen.
Die Rechnungen sollen einen Hinweis enthalten, in welchem Umfang die Förderung den Rechnungsbetrag reduziert hat.
Das genaue Datum zur Einreichung des Verwendungsnachweises wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.
